Indes hätten sie weder ein offensichtliches noch sinngemässes Rechtsbegehren formuliert und aus der Begründung ihrer Eingabe ergebe sich ebenfalls nicht, welche Beträge zu berichtigen seien und wie das Ergebnis der Abrechnung ihrer Ansicht nach konkret lauten solle. 2.2 Die Beschwerdeführer bezeichnen den angefochtenen Entscheid als reinen Unfug und weisen darauf hin, dass sie im kantonalen Verfahren die Aufteilung der Mietzinseinnahmen bestritten hätten. Dies trifft indes nicht zu, denn in ihrer Eingabe an die kantonale Aufsichtsbehörde führten die Beschwerdeführer aus, die marchzählige Liegenschaftsabrechnung selber werde nicht bestritten.