20a SchKG). 2.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde gegen die marchzählige Liegenschaftsabrechnung der Konkursverwaltung vom 19. April 2006 mangels Substantiierung nicht eingetreten. Wohl würden die Beschwerdeführer die Abrechnung in materieller Hinsicht vollumfänglich bestreiten und die ihnen zustehende Gutschrift als Anzahlung verstehen. Indes hätten sie weder ein offensichtliches noch sinngemässes Rechtsbegehren formuliert und aus der Begründung ihrer Eingabe ergebe sich ebenfalls nicht, welche Beträge zu berichtigen seien und wie das Ergebnis der Abrechnung ihrer Ansicht nach konkret lauten solle.