B. X.________ und Y.________ sind mit Beschwerde vom 15. Januar 2007 an das Bundesgericht gelangt. Sie verlangen die Aufhebung des Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 29. Dezember 2006 und die Zuweisung von 1/3 der noch nicht verteilten Mietzinseinnahmen laufend bis Ende Januar 2006. Es sind keine Antworten eingeholt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: