Mit Verfügung vom 8. Mai 2006 lehnte die Konkursverwaltung das Begehren um Zuweisung des Anteils von Fr. 700'000.-- des Kaufpreises ab. Sie hielt fest, dass der Kaufpreis von 1.5 Millionen Franken als Pfandverwertungserlös der Bank B.________ als Grundpfandgläubigerin zustehe. Das Obergericht als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen trat auf die von X.________ und Y.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Dezember 2006 nicht ein. Dieser Entscheid ist mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten worden und bildet Gegenstand eines eigenen Verfahrens (7B.13/2007).