{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-14-2007_2007-04-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=30.04.2007&to_date=30.04.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=10&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-04-2007-7B-14-2007&number_of_ranks=26", "Checksum": "2e1dfad0732932feaf7ce304af5c1d42"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["7B.14/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.04.2007 7B.14/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 30.04.2007 7B.14/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 30.04.2007 7B.14/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Freihandverkauf; Abrechnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:11:32", "Checksum": "f0d14bd8961f884c9d7dd1bdc9bb540c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.04.2007 7B.14/2007\nRegeste:\nFreihandverkauf; Abrechnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n2.\nAus der Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde muss hervorgehen, welcher Entscheid angefochten wird, was daran bemängelt wird und was der Beschwerdeführer anstrebt. Die Kantone dürfen keine weitergehenden Erfordernisse an Antrag und Begründung aufstellen. Der Betroffene soll seine Rechte im Zwangsvollstreckungsverfahren auch ohne Rechtsbeistand wahren können, weshalb die Anforderungen an die Substantiierung nicht höher angesetzt werden dürfen (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a SchKG).\n2.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde gegen die marchzählige Liegenschaftsabrechnung der Konkursverwaltung vom 19. April 2006 mangels Substantiierung nicht eingetreten. Wohl würden die Beschwerdeführer die Abrechnung in materieller Hinsicht vollumfänglich bestreiten und die ihnen zustehende Gutschrift als Anzahlung verstehen. Indes hätten sie weder ein offensichtliches noch sinngemässes Rechtsbegehren formuliert und aus der Begründung ihrer Eingabe ergebe sich ebenfalls nicht, welche Beträge zu berichtigen seien und wie das Ergebnis der Abrechnung ihrer Ansicht nach konkret lauten solle.\n2.2 Die Beschwerdeführer bezeichnen den angefochtenen Entscheid als reinen Unfug und weisen darauf hin, dass sie im kantonalen Verfahren die Aufteilung der Mietzinseinnahmen bestritten hätten. Dies trifft indes nicht zu, denn in ihrer Eingabe an die kantonale Aufsichtsbehörde führten die Beschwerdeführer aus, die marchzählige Liegenschaftsabrechnung selber werde nicht bestritten. Zugleich ersuchten sie um Überweisung des sich daraus ergebenden Saldos zu ihren Gunsten. Alsdann warfen sie der Konkursverwaltung bei dieser Gelegenheit eine Reihe von Unterlassungen bei der Verwertung und Verwaltung der Liegenschaft vor. Die daraus folgenden Haftungsansprüche gegenüber der Konkursmasse vertrügen sich nicht mit der Verteilung der Nettoeinnahmen aus dieser Liegenschaft. Aus diesen allgemein gehaltenen Vorwürfen gegenüber der Konkursverwaltung wird in der Tat nicht klar, inwieweit die angefochtene Liegenschaftsabrechnung inhaltlich falsch sein sollte. Der kantonalen Aufsichtsbehörde kann deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte an die Substantiierung der Beschwerde übermässige Anforderungen gestellt. Sie hat die Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass allfällige Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 5 SchKG ohnehin nicht im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG zu klären wären.\n3.\nDer Beschwerde ist nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es wird in keinem Fall eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Konkursamt K.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 30. April 2007\nIm Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}