{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-14-2007_2007-04-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=30.04.2007&to_date=30.04.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=10&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-04-2007-7B-14-2007&number_of_ranks=26", "Checksum": "2e1dfad0732932feaf7ce304af5c1d42"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["7B.14/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.04.2007 7B.14/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 30.04.2007 7B.14/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 30.04.2007 7B.14/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Freihandverkauf; Abrechnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:11:32", "Checksum": "f0d14bd8961f884c9d7dd1bdc9bb540c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.04.2007 7B.14/2007\nRegeste:\nFreihandverkauf; Abrechnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.14/2007 /blb\nUrteil vom 30. April 2007\nII. zivilrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Raselli, Präsident,\nBundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,\nGerichtsschreiber Schett.\nParteien\n1. X.________,\n2. Y.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nObergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde\nin Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.\nGegenstand\nFreihandverkauf; Abrechnung,\nSchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 29. Dezember 2006.\nSachverhalt:\nA.\nA.a Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 13. Dezember 2005 erwarben X.________ und Y.________ aus der konkursamtlich liquidierten Erbschaft E.________ freihändig die Liegenschaft L.________-Grundbuch Blatt xxxx, umfassend den Miteigentumsanteil von 2/3 an Grundbuch Blatt yyyy, ..., zum Preis von 1.5 Millionen Franken. Die Käufer waren zu diesem Zeitpunkt bereits Gesamteigentümer des Miteigentumsanteils von 1/3 und wurden mit dem Erwerb Alleineigentümer der gesamten Liegenschaft. Sie sind auch Kurrentgläubiger im Konkursverfahren Erbschaft E.________. Die Bank B.________ ist Grundpfandgläubigerin des nunmehr veräusserten Miteigentumsanteils. Zwischen der Konkursverwaltung des Nachlasses E.________ einerseits und X.________ und Y.________ andererseits bestehen Differenzen bezüglich der Übernahme der Mietverträge auf der veräusserten Liegenschaft.\nA.b Am 15. Januar 2006 ersuchten X.________ und Y.________ die Konkursverwaltung um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung, wonach ihnen der Anteil von Fr. 700'000.-- des Kaufpreises und - unter dieser Voraussetzung - ein Drittel der bis Ende Januar 2006 aufgelaufenen Mietzinseinnahmen auszubezahlen seien. Der restliche Kaufpreis und die restlichen Mietzinseinnahmen sollen an die Bank B.________ gehen.\nA.c Die Konkursverwaltung stellte daraufhin X.________ und Y.________ am 19. April 2006 eine marchzählige Liegenschaftsabrechnung zu, und zwar mit der verlangten Zuweisung eines Drittels des Nettoüberschusses an sie und von zwei Dritteln an die Bank B.________. Auf die von X.________ und Y.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 29. Dezember 2006 nicht ein.\nA.d Mit Verfügung vom 8. Mai 2006 lehnte die Konkursverwaltung das Begehren um Zuweisung des Anteils von Fr. 700'000.-- des Kaufpreises ab. Sie hielt fest, dass der Kaufpreis von 1.5 Millionen Franken als Pfandverwertungserlös der Bank B.________ als Grundpfandgläubigerin zustehe. Das Obergericht als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen trat auf die von X.________ und Y.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Dezember 2006 nicht ein. Dieser Entscheid ist mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten worden und bildet Gegenstand eines eigenen Verfahrens (7B.13/2007).\nB.\nX.________ und Y.________ sind mit Beschwerde vom 15. Januar 2007 an das Bundesgericht gelangt. Sie verlangen die Aufhebung des Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 29. Dezember 2006 und die Zuweisung von 1/3 der noch nicht verteilten Mietzinseinnahmen laufend bis Ende Januar 2006. Es sind keine Antworten eingeholt worden.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1.\nAuf das vorliegende Verfahren gelangen die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) zur Anwendung, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Infolge Aufhebung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts per 31. Dezember 2006 wird die Beschwerde von der Zweiten zivilrechtlichen Abteilung behandelt.\n"}