4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG). Es rechtfertigt sich jedoch, darauf hinzuweisen, dass bei mutwilliger Beschwerdeführung eine Busse (bis 1'500 Franken) sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Die mit (Beschwerde-)Eingaben vom 9. und vom 17. Januar 2006 gestellten Rechtsbegehren werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.