26 (Abs. 3) BewG erfüllt sein soll. Sie beschränkt sich auf die Erklärung, weder liege ein Umstand vor, der die Erwerberin von der Bewilligungspflicht befreien würde, noch sei ein Grund für die Erteilung einer Bewilligung gegeben. Was sie hierzu im Einzelnen ausführt, betrifft Fragen des materiellen Bewilligungsrechts, die von der zuständigen Bewilligungsbehörde, nicht aber von den Betreibungsorganen bzw. den betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden und damit auch nicht von der erkennenden Kammer zu überprüfen sind. Eine Nichtigkeit des beanstandeten Steigerungszuschlags ist auf Grund des von der Beschwerdeführerin Vorgebrachten mithin nicht dargetan.