b) und die Kosten einer erneuten Versteigerung (lit. c) sicherzustellen. Dass eine der angeführten Bestimmungen hier missachtet worden wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Unter diesen Umständen braucht nicht erörtert zu werden, inwiefern eine solche Gesetzesverletzung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG überhaupt die Nichtigkeit des Zuschlags zur Folge haben könnte. Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin sodann dar, inwiefern hier ein Nichtigkeitstatbestand im Sinne der von ihr ebenfalls angerufenen Bestimmung von Art. 26 (Abs. 3) BewG erfüllt sein soll.