19 Abs. 1 BewG, dass der Ersteigerer der Steigerungsbehörde nach dem Zuschlag schriftlich zu erklären hat, ob er eine Person im Ausland ist bzw. ob er auf Rechnung einer Person im Ausland handelt. Besteht Gewissheit über die Bewilligungspflicht und liegt noch keine rechtskräftige Bewilligung vor oder lässt sich die Bewilligungspflicht ohne nähere Prüfung nicht ausschliessen, räumt die Steigerungsbehörde nach Art. 19 Abs. 2 BewG dem Ersteigerer unter Mitteilung an den Grundbuchverwalter eine Frist von zehn Tagen ein, um die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass er keiner Bewilligung bedarf (lit. a), sowie den Kaufpreis (lit. b) und die Kosten einer erneuten Versteigerung (lit.