22 Abs. 1 SchKG). Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland [BewG; SR 211.412.41]). Für den Fall der Zwangsversteigerung bestimmt Art. 19 Abs. 1 BewG, dass der Ersteigerer der Steigerungsbehörde nach dem Zuschlag schriftlich zu erklären hat, ob er eine Person im Ausland ist bzw. ob er auf Rechnung einer Person im Ausland handelt.