BGE 131 III 448 E. 2.1 S. 448 f. mit Hinweisen). Ungeachtet dessen, dass die Zehn-Tage-Frist zur Anfechtung des Steigerungszuschlags ( Art. 132a Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 SchKG) offensichtlich längst abgelaufen war, als die Beschwerde vom 17. Januar 2006 der Post übergeben wurde, ist deshalb aus dieser Sicht auf diese einzutreten. 3.2 Nichtig sind betreibungsamtliche Verfügungen dann, wenn sie gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG).