3. In ihrer (direkt bei der erkennenden Kammer eingereichten) Eingabe vom 17. Januar 2006 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass der an der Versteigerung vom 23. September 2005 an die italienische Gesellschaft Y.________ AG erteilte Zuschlag nichtig sei. 3.1 Die Nichtigkeit einer Betreibungshandlung ist - von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen aus Gründen des zu schützenden guten Glaubens abgesehen (dazu Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N. 176 f. zu Art. 22 SchKG) - jederzeit zu beachten und von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG; BGE 131 III 448 E. 2.1 S. 448 f. mit Hinweisen).