Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die untere Aufsichtsbehörde gehalten gewesen wäre, ihr Gelegenheit zur Ergänzung der Eingabe vom 23. September 2005 einzuräumen, und ihre Darlegungen darüber, was sie zur Begründung der Beschwerde hätte geltend machen können, stossen damit ins Leere. Angemerkt sei immerhin, dass eine ungenügende Begründung der Beschwerde nicht unter die verbesserlichen Mängel fällt, zu deren Behebung die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 32 Abs. 4 SchKG eine Nachfrist anzusetzen hätte ( BGE 126 III 30 E. 1b S. 31).