Dass letzteres schon vor Erteilung des Zuschlags möglich sei, macht sie indessen selbst nicht geltend. Es bleibt nach dem Gesagten bei der Feststellung, dass mit der Eingabe vom 23. September 2005 die Steigerungszuschläge nicht angefochten worden seien, sondern einzig das bereits am 20. September 2005 (verspätet) Vorgebrachte habe bekräftigt werden wollen. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die untere Aufsichtsbehörde gehalten gewesen wäre, ihr Gelegenheit zur Ergänzung der Eingabe vom 23. September 2005 einzuräumen, und ihre Darlegungen darüber, was sie zur Begründung der Beschwerde hätte geltend machen können, stossen damit ins Leere.