79 Abs. 1 OG). Vielmehr begnügt sie sich mit dem Hinweis auf den Titel ihrer Eingabe ("Anfechtung Versteigerung und allfälligem Zuschlag") und das darin gestellte Rechtsbegehren (die Steigerung und die allfälligen Zuschläge seien für ungültig zu erklären) und mit dem Bemerken, ein Zuschlag könne auch schon am Steigerungstag selbst angefochten werden. Dass letzteres schon vor Erteilung des Zuschlags möglich sei, macht sie indessen selbst nicht geltend.