Es hat als im Sinne von Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG neu zu gelten und ist daher unbeachtlich. 2.3.2.2 Mit den Ausführungen des Obergerichts zur Begründung seiner Feststellung, die beim Betreibungsamt eingereichte Eingabe vom 23. September 2005 könne nicht als Beschwerde gegen die Steigerungszuschläge aufgefasst werden, da diese im Zeitpunkt der Erstellung der Eingabe noch gar nicht erteilt gewesen seien, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie legt mithin nicht dar, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen soll (Art. 79 Abs. 1 OG).