In tatsächlicher Hinsicht erklärt die Beschwerdeführerin ausserdem, dass ein Exemplar der Eingabe vom 23. September 2005 noch am gleichen Tag, anlässlich der Versteigerung, dem Betreibungsbeamten persönlich ausgehändigt worden sei. Dieses Vorbringen findet in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz indessen keine Stütze. Es hat als im Sinne von Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG neu zu gelten und ist daher unbeachtlich.