Beim Auszug aus dem genannten Register, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, handelt es sich im Übrigen um ein unzulässiges neues Beweismittel (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG). Abgesehen davon, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die geltend gemachte Ungereimtheit bezüglich des Datums des Eintritts von V.________ in den Verwaltungsrat von Bedeutung sein soll. In tatsächlicher Hinsicht erklärt die Beschwerdeführerin ausserdem, dass ein Exemplar der Eingabe vom 23. September 2005 noch am gleichen Tag, anlässlich der Versteigerung, dem Betreibungsbeamten persönlich ausgehändigt worden sei.