Derartige Mängel sind hier nicht dargetan. Sollte die Beschwerdeführerin geltend machen wollen, die Annahme des Obergerichts, V.________ habe seit Ende April 2005 als Verwaltungsrat geamtet, beruhe insofern auf einem offensichtlichen Versehen, als sich aus dem Öffentlichkeitsregister ... ergebe, dass er das Amt erst am 24. Mai 2005 übernommen habe, wäre zu bemerken, dass V.________ in der von ihm für die Beschwerdeführerin verfassten Eingabe vom 20. September 2005 an das Betreibungsamt selbst erklärt hatte, er sei seit Ende April 2005 neuer Verwaltungsrat.