19 Abs. 1 SchKG). 2.3.2 Was die Beschwerdeführerin im Übrigen ausführt, vermag die Auffassung des Obergerichts nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen: 2.3.2.1 Soweit erklärt wird, die Vorinstanz gehe mehrfach von einem falschen Sachverhalt aus, sind die Beschwerdevorbringen von vornherein unbeachtlich: Für die erkennende Kammer sind die tatsächlichen Feststellungen der (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörden verbindlich, es sei denn, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder beruhten auf einem offensichtlichen Versehen (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Derartige Mängel sind hier nicht dargetan.