2.3 Den Entscheid des Obergerichts ficht die Beschwerdeführerin nur insoweit an, als er die (materielle) Nichtbehandlung ihrer Eingabe vom 23. September 2005 durch die untere Aufsichtsbehörde schützt. 2.3.1 Soweit sich ihre Vorbringen direkt gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten von C.________ vom 3. Oktober 2005 wenden und diesem namentlich formelle Rechtsverweigerung vorgeworfen wird, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten: Bei der erkennenden Kammer können nur Entscheide der (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörde angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 SchKG).