Die Beschwerdeführerin versuche nun im Nachhinein, den Zuschlag anzufechten, indem sie ihre Eingabe vom 23. September 2005 als Beschwerde gegen diesen verstanden wissen wolle. Indessen bedürfe es keiner langen Erläuterungen dafür, dass eine Handlung, die noch nicht vorgenommen worden sei, nicht im Voraus angefochten werden könne. 2.3 Den Entscheid des Obergerichts ficht die Beschwerdeführerin nur insoweit an, als er die (materielle) Nichtbehandlung ihrer Eingabe vom 23. September 2005 durch die untere Aufsichtsbehörde schützt.