Aus dem Wortlaut der Eingabe ergebe sich klar, dass die Steigerung zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht durchgeführt gewesen sei. Der Beschwerdeführerin sei es wie bereits mit der Eingabe vom 20. September 2005 einzig darum gegangen, die Absetzung der Steigerung zu erreichen, und zwar aus dem bekannten Grund, nämlich wegen des angeblich mangelhaften Lastenverzeichnisses. Die Beschwerdeführerin versuche nun im Nachhinein, den Zuschlag anzufechten, indem sie ihre Eingabe vom 23. September 2005 als Beschwerde gegen diesen verstanden wissen wolle.