Das Obergericht hat die Auffassung der unteren Aufsichtsbehörde bestätigt. Ausserdem bemerkt es, dass mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. September 2005 lediglich die bereits in der Eingabe vom 20. September 2005 erhobene Kritik erneuert worden sei. Insbesondere sei es nicht etwa so, dass der Steigerungszuschlag angefochten worden wäre. Aus dem Wortlaut der Eingabe ergebe sich klar, dass die Steigerung zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht durchgeführt gewesen sei.