hätte nachgesucht werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Abgesehen davon, hätten die in der Eingabe vom 20. September 2005 vorgebrachten Gründe ohnehin nicht zu einer Gutheissung eines Wiederherstellungsgesuchs führen können. Abschliessend hatte der Gerichtspräsident erklärt, dass auf die Beschwerde (vom 20. September 2005), wäre sie fristgerecht eingereicht worden, wegen fehlender Substantiierung nicht einzutreten gewesen wäre. 2.2 Das Obergericht hat die Auffassung der unteren Aufsichtsbehörde bestätigt.