Der Präsident des Bezirksgerichts C.________ hatte in seiner Verfügung vom 3. Oktober 2005 festgehalten, die Frist für eine Beschwerde gegen Lastenverzeichnis, Steigerungsbedingungen und Ansetzung des Steigerungstermins sei am 20. September 2005, als die Beschwerdeführerin die erste (Beschwerde-)Eingabe eingereicht habe, längst verstrichen gewesen und auf die Beschwerde könne aus diesem Grund nicht eingetreten werden. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin geltend machen wollte, es sei ihr aus Gründen, die sie nicht zu vertreten habe, nicht möglich gewesen, rechtzeitig Beschwerde zu erheben, hatte der Gerichtspräsident darauf hingewiesen, dass um Wiederherstellung der Beschwerdefrist