In seinem Aktenüberweisungsschreiben vom 24. Januar 2006 schliesst das Obergericht auf Abweisung der Beschwerde vom 9. Januar 2006. Eines Antrags zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2006 hat sich die Vorinstanz enthalten. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. In einer Präsidialverfügung vom 27. Januar 2006 wurde unter Hinweis auf Art. 66 VZG festgestellt, dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos sei.