SchKG überwiesene Beschwerde vom 23. September 2005 materiell zu behandeln. Ausserdem sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Am 18. Januar 2006 ist bei der erkennenden Kammer eine vom 17. Januar 2006 datierte und am gleichen Tag zur Post gebrachte weitere Eingabe der X.________ AG eingegangen, worin verlangt wird, es sei festzustellen, dass die am 23. September 2005 durchgeführte Steigerung der Liegenschaft Nr. yyyy in S.________ mit Zuschlag an die Y.________ AG nichtig sei. In seinem Aktenüberweisungsschreiben vom 24. Januar 2006 schliesst das Obergericht auf Abweisung der Beschwerde vom 9. Januar 2006.