als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen weiter. Am 3. Oktober 2005 verfügte dieser, dass die Beschwerde abgewiesen werde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Die X.________ AG erhob hiergegen mit Eingabe vom 14. Oktober 2005 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde. In einer weiteren, vom 16. November 2005 datierten Eingabe an die gleiche Instanz warf sie dem Gerichtspräsidenten von C.________ formelle Rechtsveigerung vor, weil dieser sich mit ihrer Eingabe vom 23. September 2005 nicht materiell befasst habe.