{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-14-2006_2006-04-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=15&from_date=31.03.2006&to_date=19.04.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=143&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-04-2006-7B-14-2006&number_of_ranks=279", "Checksum": "c623b8454e8786ec57c48821ac00c5fa"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.14/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 07.04.2006 7B.14/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 07.04.2006 7B.14/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 07.04.2006 7B.14/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Liegenschaftssteigerung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:11:28", "Checksum": "770a945d89d8abd7b7f08f89c4046812", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 07.04.2006 7B.14/2006\nRegeste:\nLiegenschaftssteigerung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\nEs bleibt nach dem Gesagten bei der Feststellung, dass mit der Eingabe vom 23. September 2005 die Steigerungszuschläge nicht angefochten worden seien, sondern einzig das bereits am 20. September 2005 (verspätet) Vorgebrachte habe bekräftigt werden wollen. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die untere Aufsichtsbehörde gehalten gewesen wäre, ihr Gelegenheit zur Ergänzung der Eingabe vom 23. September 2005 einzuräumen, und ihre Darlegungen darüber, was sie zur Begründung der Beschwerde hätte geltend machen können, stossen damit ins Leere. Angemerkt sei immerhin, dass eine ungenügende Begründung der Beschwerde nicht unter die verbesserlichen Mängel fällt, zu deren Behebung die Aufsichtsbehörde gemäss\nArt. 32 Abs. 4 SchKG eine Nachfrist anzusetzen hätte (\nBGE 126 III 30 E. 1b S. 31).\n3.\nIn ihrer (direkt bei der erkennenden Kammer eingereichten) Eingabe vom 17. Januar 2006 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass der an der Versteigerung vom 23. September 2005 an die italienische Gesellschaft Y.________ AG erteilte Zuschlag nichtig sei.\n3.1 Die Nichtigkeit einer Betreibungshandlung ist - von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen aus Gründen des zu schützenden guten Glaubens abgesehen (dazu Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N. 176 f. zu\nArt. 22 SchKG) - jederzeit zu beachten und von Amtes wegen festzustellen (vgl.\nArt. 22 Abs. 1 SchKG;\nBGE 131 III 448 E. 2.1 S. 448 f. mit Hinweisen). Ungeachtet dessen, dass die Zehn-Tage-Frist zur Anfechtung des Steigerungszuschlags (\nArt. 132a Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 SchKG) offensichtlich längst abgelaufen war, als die Beschwerde vom 17. Januar 2006 der Post übergeben wurde, ist deshalb aus dieser Sicht auf diese einzutreten.\n3.2 Nichtig sind betreibungsamtliche Verfügungen dann, wenn sie gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG).\nPersonen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland [BewG; SR 211.412.41]). Für den Fall der Zwangsversteigerung bestimmt Art. 19 Abs. 1 BewG, dass der Ersteigerer der Steigerungsbehörde nach dem Zuschlag schriftlich zu erklären hat, ob er eine Person im Ausland ist bzw. ob er auf Rechnung einer Person im Ausland handelt. Besteht Gewissheit über die Bewilligungspflicht und liegt noch keine rechtskräftige Bewilligung vor oder lässt sich die Bewilligungspflicht ohne nähere Prüfung nicht ausschliessen, räumt die Steigerungsbehörde nach Art. 19 Abs. 2 BewG dem Ersteigerer unter Mitteilung an den Grundbuchverwalter eine Frist von zehn Tagen ein, um die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass er keiner Bewilligung bedarf (lit. a), sowie den Kaufpreis (lit. b) und die Kosten einer erneuten Versteigerung (lit. c) sicherzustellen. Dass eine der angeführten Bestimmungen hier missachtet worden wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Unter diesen Umständen braucht nicht erörtert zu werden, inwiefern eine solche Gesetzesverletzung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG überhaupt die Nichtigkeit des Zuschlags zur Folge haben könnte.\nEbenso wenig legt die Beschwerdeführerin sodann dar, inwiefern hier ein Nichtigkeitstatbestand im Sinne der von ihr ebenfalls angerufenen Bestimmung von Art. 26 (Abs. 3) BewG erfüllt sein soll. Sie beschränkt sich auf die Erklärung, weder liege ein Umstand vor, der die Erwerberin von der Bewilligungspflicht befreien würde, noch sei ein Grund für die Erteilung einer Bewilligung gegeben. Was sie hierzu im Einzelnen ausführt, betrifft Fragen des materiellen Bewilligungsrechts, die von der zuständigen Bewilligungsbehörde, nicht aber von den Betreibungsorganen bzw. den betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden und damit auch nicht von der erkennenden Kammer zu überprüfen sind.\nEine Nichtigkeit des beanstandeten Steigerungszuschlags ist auf Grund des von der Beschwerdeführerin Vorgebrachten mithin nicht dargetan.\n4.\nDas Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG). Es rechtfertigt sich jedoch, darauf hinzuweisen, dass bei mutwilliger Beschwerdeführung eine Busse (bis 1'500 Franken) sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie mit (Beschwerde-)Eingaben vom 9. und vom 17. Januar 2006 gestellten Rechtsbegehren werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt B.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 7. April 2006\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}