{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-14-2006_2006-04-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=15&from_date=31.03.2006&to_date=19.04.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=143&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-04-2006-7B-14-2006&number_of_ranks=279", "Checksum": "c623b8454e8786ec57c48821ac00c5fa"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.14/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 07.04.2006 7B.14/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 07.04.2006 7B.14/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 07.04.2006 7B.14/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Liegenschaftssteigerung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:11:28", "Checksum": "770a945d89d8abd7b7f08f89c4046812", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 07.04.2006 7B.14/2006\nRegeste:\nLiegenschaftssteigerung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n2.\n2.1 Der Präsident des Bezirksgerichts C.________ hatte in seiner Verfügung vom 3. Oktober 2005 festgehalten, die Frist für eine Beschwerde gegen Lastenverzeichnis, Steigerungsbedingungen und Ansetzung des Steigerungstermins sei am 20. September 2005, als die Beschwerdeführerin die erste (Beschwerde-)Eingabe eingereicht habe, längst verstrichen gewesen und auf die Beschwerde könne aus diesem Grund nicht eingetreten werden. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin geltend machen wollte, es sei ihr aus Gründen, die sie nicht zu vertreten habe, nicht möglich gewesen, rechtzeitig Beschwerde zu erheben, hatte der Gerichtspräsident darauf hingewiesen, dass um Wiederherstellung der Beschwerdefrist hätte nachgesucht werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Abgesehen davon, hätten die in der Eingabe vom 20. September 2005 vorgebrachten Gründe ohnehin nicht zu einer Gutheissung eines Wiederherstellungsgesuchs führen können. Abschliessend hatte der Gerichtspräsident erklärt, dass auf die Beschwerde (vom 20. September 2005), wäre sie fristgerecht eingereicht worden, wegen fehlender Substantiierung nicht einzutreten gewesen wäre.\n2.2 Das Obergericht hat die Auffassung der unteren Aufsichtsbehörde bestätigt. Ausserdem bemerkt es, dass mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. September 2005 lediglich die bereits in der Eingabe vom 20. September 2005 erhobene Kritik erneuert worden sei. Insbesondere sei es nicht etwa so, dass der Steigerungszuschlag angefochten worden wäre. Aus dem Wortlaut der Eingabe ergebe sich klar, dass die Steigerung zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht durchgeführt gewesen sei. Der Beschwerdeführerin sei es wie bereits mit der Eingabe vom 20. September 2005 einzig darum gegangen, die Absetzung der Steigerung zu erreichen, und zwar aus dem bekannten Grund, nämlich wegen des angeblich mangelhaften Lastenverzeichnisses. Die Beschwerdeführerin versuche nun im Nachhinein, den Zuschlag anzufechten, indem sie ihre Eingabe vom 23. September 2005 als Beschwerde gegen diesen verstanden wissen wolle. Indessen bedürfe es keiner langen Erläuterungen dafür, dass eine Handlung, die noch nicht vorgenommen worden sei, nicht im Voraus angefochten werden könne.\n2.3 Den Entscheid des Obergerichts ficht die Beschwerdeführerin nur insoweit an, als er die (materielle) Nichtbehandlung ihrer Eingabe vom 23. September 2005 durch die untere Aufsichtsbehörde schützt.\n2.3.1 Soweit sich ihre Vorbringen direkt gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten von C.________ vom 3. Oktober 2005 wenden und diesem namentlich formelle Rechtsverweigerung vorgeworfen wird, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten: Bei der erkennenden Kammer können nur Entscheide der (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörde angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 SchKG).\n2.3.2 Was die Beschwerdeführerin im Übrigen ausführt, vermag die Auffassung des Obergerichts nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen:\n2.3.2.1 Soweit erklärt wird, die Vorinstanz gehe mehrfach von einem falschen Sachverhalt aus, sind die Beschwerdevorbringen von vornherein unbeachtlich: Für die erkennende Kammer sind die tatsächlichen Feststellungen der (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörden verbindlich, es sei denn, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder beruhten auf einem offensichtlichen Versehen (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Derartige Mängel sind hier nicht dargetan. Sollte die Beschwerdeführerin geltend machen wollen, die Annahme des Obergerichts, V.________ habe seit Ende April 2005 als Verwaltungsrat geamtet, beruhe insofern auf einem offensichtlichen Versehen, als sich aus dem Öffentlichkeitsregister ... ergebe, dass er das Amt erst am 24. Mai 2005 übernommen habe, wäre zu bemerken, dass V.________ in der von ihm für die Beschwerdeführerin verfassten Eingabe vom 20. September 2005 an das Betreibungsamt selbst erklärt hatte, er sei seit Ende April 2005 neuer Verwaltungsrat. Beim Auszug aus dem genannten Register, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, handelt es sich im Übrigen um ein unzulässiges neues Beweismittel (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG). Abgesehen davon, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die geltend gemachte Ungereimtheit bezüglich des Datums des Eintritts von V.________ in den Verwaltungsrat von Bedeutung sein soll.\nIn tatsächlicher Hinsicht erklärt die Beschwerdeführerin ausserdem, dass ein Exemplar der Eingabe vom 23. September 2005 noch am gleichen Tag, anlässlich der Versteigerung, dem Betreibungsbeamten persönlich ausgehändigt worden sei. Dieses Vorbringen findet in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz indessen keine Stütze. Es hat als im Sinne von Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG neu zu gelten und ist daher unbeachtlich.\n2.3.2.2 Mit den Ausführungen des Obergerichts zur Begründung seiner Feststellung, die beim Betreibungsamt eingereichte Eingabe vom 23. September 2005 könne nicht als Beschwerde gegen die Steigerungszuschläge aufgefasst werden, da diese im Zeitpunkt der Erstellung der Eingabe noch gar nicht erteilt gewesen seien, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie legt mithin nicht dar, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen soll (Art. 79 Abs. 1 OG). Vielmehr begnügt sie sich mit dem Hinweis auf den Titel ihrer Eingabe (\"Anfechtung Versteigerung und allfälligem Zuschlag\") und das darin gestellte Rechtsbegehren (die Steigerung und die allfälligen Zuschläge seien für ungültig zu erklären) und mit dem Bemerken, ein Zuschlag könne auch schon am Steigerungstag selbst angefochten werden. Dass letzteres schon vor Erteilung des Zuschlags möglich sei, macht sie indessen selbst nicht geltend."}