{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-14-2006_2006-04-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=15&from_date=31.03.2006&to_date=19.04.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=143&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-04-2006-7B-14-2006&number_of_ranks=279", "Checksum": "c623b8454e8786ec57c48821ac00c5fa"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.14/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 07.04.2006 7B.14/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 07.04.2006 7B.14/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 07.04.2006 7B.14/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Liegenschaftssteigerung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:11:28", "Checksum": "770a945d89d8abd7b7f08f89c4046812", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 07.04.2006 7B.14/2006\nRegeste:\nLiegenschaftssteigerung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.14/2006 /blb\nUrteil vom 7. April 2006\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Hohl, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Marazzi,\nGerichtsschreiber Gysel.\nParteien\nX.________ Aktiengesellschaft,\nBeschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rolf W. Rempfler,\ngegen\nObergericht des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.\nGegenstand\nVersteigerung von Grundstücken,\nBeschwerde vom 9. Januar 2006 gegen den Entscheid vom 14. November 2005 und Begehren vom 17. Januar 2006 auf Feststellung der Nichtigkeit eines Steigerungszuschlags.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 Das Betreibungsamt B.________ setzte auf den 23. September 2005 die Versteigerung der in S.________ gelegenen Grundstücke Nrn. xxxx und yyyy der X.________ Aktiengesellschaft (nachfolgend: X.________ AG) an. Mit Eingabe vom 20. September 2005 an das Betreibungsamt verlangte diese die Absetzung des Steigerungstermins, im Wesentlichen mit der Begründung, Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen seien abzuändern und neu aufzulegen. In einer weiteren, vom 23. September 2005 datierten und ebenfalls beim Betreibungsamt eingereichten Eingabe erklärte die X.________ AG, sie fechte die auf diesen Tag angesetzte Steigerung und den allfälligen Zuschlag an. Gleichzeitig wiederholte sie den Antrag, es seien Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen zu bereinigen und neu aufzulegen und nötigenfalls ein neuer Steigerungstermin anzusetzen.\nDie beiden Grundstücke wurden am 23. September 2005 versteigert.\n1.2 Das Betreibungsamt B.________ leitete die Eingaben der X.________ AG vom 20. und 23. September 2005 an den Präsidenten des Bezirksgerichts C.________ als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen weiter. Am 3. Oktober 2005 verfügte dieser, dass die Beschwerde abgewiesen werde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne.\nDie X.________ AG erhob hiergegen mit Eingabe vom 14. Oktober 2005 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde. In einer weiteren, vom 16. November 2005 datierten Eingabe an die gleiche Instanz warf sie dem Gerichtspräsidenten von C.________ formelle Rechtsveigerung vor, weil dieser sich mit ihrer Eingabe vom 23. September 2005 nicht materiell befasst habe.\nMit Beschluss vom 14. November 2005 (recte: 14. Dezember 2005?) wies das Obergericht die Beschwerde ab. Die X.________ AG nahm diesen Entscheid am 29. Dezember 2005 in Empfang.\n1.3 Mit einer vom 9. Januar 2006 (Montag) datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt die X.________ AG (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragt, das Bezirksgerichtspräsidium C.________ anzuweisen, ihre im Sinne von Art. 32 (Abs. 2) SchKG überwiesene Beschwerde vom 23. September 2005 materiell zu behandeln. Ausserdem sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.\nAm 18. Januar 2006 ist bei der erkennenden Kammer eine vom 17. Januar 2006 datierte und am gleichen Tag zur Post gebrachte weitere Eingabe der X.________ AG eingegangen, worin verlangt wird, es sei festzustellen, dass die am 23. September 2005 durchgeführte Steigerung der Liegenschaft Nr. yyyy in S.________ mit Zuschlag an die Y.________ AG nichtig sei.\nIn seinem Aktenüberweisungsschreiben vom 24. Januar 2006 schliesst das Obergericht auf Abweisung der Beschwerde vom 9. Januar 2006. Eines Antrags zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2006 hat sich die Vorinstanz enthalten.\nAndere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.\nIn einer Präsidialverfügung vom 27. Januar 2006 wurde unter Hinweis auf Art. 66 VZG festgestellt, dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos sei.\n"}