Die Aufsichtsbehörde hat ihren Nichteintretensentscheid vorab damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Verletzung von Verfahrensvorschriften rüge und mit der Bestreitung der Vollstreckbarkeit der Forderungen nicht mehr gehört werden könne. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Ebenso wenig legt er schliesslich dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass die Verwertung des Pfändungsgegenstandes sowie die Pfändung des Verwertungserlöses durch das Betreibungsamt nicht zu beanstanden seien. Auf die nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.