2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er könne unverschuldet seine Krankenkassenrechnungen nicht bezahlen und infolge eines Unfalls nicht arbeiten; im Übrigen sei sein Fahrzeug unter dessen Wert versteigert worden. Die Aufsichtsbehörde hat ihren Nichteintretensentscheid vorab damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Verletzung von Verfahrensvorschriften rüge und mit der Bestreitung der Vollstreckbarkeit der Forderungen nicht mehr gehört werden könne.