X.________ hat den Beschluss der kantonalen Aufsichtsbehörde (Zustellung am 9. Dezember 2004) mit Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2004 (Poststempel gemäss Mitteilung der Aufsichtsbehörde) - nach Bestätigung vom 12. Januar 2005 auf eine Nachfrage der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 3. Januar 2005 hin - rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie der Verwertung seines Lieferwagens sowie der Pfändung des Verwertungserlöses. Die Aufsichtsbehörde schliesst ohne weitere Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.