{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-01-26", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-14-2005_2005-01-26.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=17&from_date=15.01.2005&to_date=03.02.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=165&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F26-01-2005-7B-14-2005&number_of_ranks=284", "Checksum": "952e520a97f0dd939c40cac47d8e4ff8"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.14/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 26.01.2005 7B.14/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 26.01.2005 7B.14/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 26.01.2005 7B.14/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertung eines Motorfahrzeuges | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:21:41", "Checksum": "881b7b6e6b4fb2fad75191df13a31cef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 26.01.2005 7B.14/2005\nRegeste:\nVerwertung eines Motorfahrzeuges | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.14/2005 /bnm\nUrteil vom 26. Januar 2005\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Hohl, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Marazzi,\nGerichtsschreiber Levante.\nParteien\nX.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nObergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.\nGegenstand\nVerwertung eines Motorfahrzeuges,\nSchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 2. Dezember 2004 (JA 2004/41).\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nDas Betreibungsamt A.________ versteigerte am 1. September 2004 in den von der Versicherung Y.________ gegen X.________ angehobenen Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 den gepfändeten Lieferwagen, wobei sich ein Verwertungsüberschuss ergab. Am 5. Oktober 2004 pfändete das Betreibungsamt von diesem Verwertungsüberschuss den Betrag von Fr. 500.-- in der weiteren, von der gleichen Gläubigerin eingeleiteten Betreibung Nr. 3. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2004 gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welche auf die Beschwerde mit Beschluss vom 2. Dezember 2004 nicht eintrat.\nX.________ hat den Beschluss der kantonalen Aufsichtsbehörde (Zustellung am 9. Dezember 2004) mit Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2004 (Poststempel gemäss Mitteilung der Aufsichtsbehörde) - nach Bestätigung vom 12. Januar 2005 auf eine Nachfrage der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 3. Januar 2005 hin - rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie der Verwertung seines Lieferwagens sowie der Pfändung des Verwertungserlöses.\nDie Aufsichtsbehörde schliesst ohne weitere Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.\n2.\nGemäss\nArt. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (\nBGE 119 III 49 E. 1).\nDer Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er könne unverschuldet seine Krankenkassenrechnungen nicht bezahlen und infolge eines Unfalls nicht arbeiten; im Übrigen sei sein Fahrzeug unter dessen Wert versteigert worden. Die Aufsichtsbehörde hat ihren Nichteintretensentscheid vorab damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Verletzung von Verfahrensvorschriften rüge und mit der Bestreitung der Vollstreckbarkeit der Forderungen nicht mehr gehört werden könne. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Ebenso wenig legt er schliesslich dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass die Verwertung des Pfändungsgegenstandes sowie die Pfändung des Verwertungserlöses durch das Betreibungsamt nicht zu beanstanden seien. Auf die nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.\n3.\nDas Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 26. Januar 2005\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}