Mit der Bemerkung, ohne weitere Faktenkenntnis sei es gar nicht möglich, aus dem Umstand, dass die Konkubinatspartner früher einmal miteinander verheiratet gewesen seien, auf eine moralische Unterstützungspflicht zu schliessen, scheint sie der kantonalen Aufsichtsbehörde vorwerfen zu wollen, die tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend abgeklärt zu haben. Indessen macht sie nicht etwa geltend, es seien von ihr gestellte Beweisbegehren übergangen worden, und sie legt auch nicht dar, welche zusätzlichen Feststellungen noch hätten getroffen werden sollen.