_ berücksichtigt habe, sei daher nicht zu beanstanden. 2.2 Die Beschwerdeführerin, die sich im Wesentlichen damit begnügt, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen, vermag nichts vorzubringen, was den Entscheid der Vorinstanz als bundesrechtswidrig erscheinen liesse: Mit der Bemerkung, ohne weitere Faktenkenntnis sei es gar nicht möglich, aus dem Umstand, dass die Konkubinatspartner früher einmal miteinander verheiratet gewesen seien, auf eine moralische Unterstützungspflicht zu schliessen, scheint sie der kantonalen Aufsichtsbehörde vorwerfen zu wollen, die tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend abgeklärt zu haben.