Bei einem Konkubinat, dem eine mehrjährige Ehe vorausgegangen sei, dürfe angenommen werden, dass eine moralische Verpflichtung zur Unterstützung des Partners schon nach kürzerer Zeit wieder auflebe. Dass das Betreibungsamt der Beschwerdegegnerin (statt des Grundbetrags von Fr. 1'100.-- für Alleinstehende) den vollen Grundbetrag von Fr. 1'550.-- für zwei in Hausgemeinschaft lebende erwachsene Personen zugestanden, mit andern Worten bei der Ermittlung des Notbedarfs einen Betrag von Fr. 450.-- im Monat für die Unterstützung von C.________ berücksichtigt habe, sei daher nicht zu beanstanden.