__ auszugehen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Beschwerdegegnerin seit mindestens 3½ Jahren wieder mit ihrem früheren Ehemann zusammenlebe. Auch wenn eine neue Aufnahme des Zusammenlebens nach einer Scheidung eher ungewöhnlich sei, schliesse dies die Annahme eines qualifizierten Konkubinats nicht aus. Die bundesgerichtliche Praxis gehe nach einer Dauer des Zusammenlebens von fünf Jahren davon aus, dass bei einer allfälligen Notlage eine moralische Unterstützungspflicht bestehe. Bei einem Konkubinat, dem eine mehrjährige Ehe vorausgegangen sei, dürfe angenommen werden, dass eine moralische Verpflichtung zur Unterstützung des Partners schon nach kürzerer Zeit wieder auflebe.