Grundsätzlich sei der Beschwerdegegnerin die Hälfte davon als Notbedarf zuzugestehen. Die kantonale Aufsichtsbehörde räumt sodann ein, dass angesichts der Auflösung der Ehe die Beschwerdegegnerin rechtlich nicht verpflichtet sei, ihren früheren Ehemann zu unterstützen, doch hält sie unter Hinweis auf die gegebenen Umstände dafür, dass eine moralische Verpflichtung vorliege: Auf Grund des ärztlichen Attests vom 16. September 2002 (ausgestellt von Dr. med. D.________) und der Bestätigung der Caisse d'Allocations Familiales de X.________ vom 19. September 2002 sei von der Mittellosigkeit und damit von der Unterstützungsbedürftigkeit von C.________ auszugehen.