Zu den Verhältnissen des konkreten Falls hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen seit spätestens Sommer 1999 in Hausgemeinschaft mit ihrem früheren Ehemann (C.________) lebe. Es sei daher von einer dauernden Hausgemeinschaft und von einem Grundbetrag im Sinne von Ziffer I der "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG" (in der Fassung vom 24. November 2000) für beide zusammen von Fr. 1'550.-- auszugehen. Grundsätzlich sei der Beschwerdegegnerin die Hälfte davon als Notbedarf zuzugestehen.