Dasselbe müsse auch für kinderlose Schuldner gelten, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten, seien doch die Partner, zumal in einer auf Dauer angelegten Beziehung, zumindest moralisch zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet. Zu den Verhältnissen des konkreten Falls hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen seit spätestens Sommer 1999 in Hausgemeinschaft mit ihrem früheren Ehemann (C.________) lebe.