Die Pflichten des Schuldners gegenüber seinen Familienangehörigen im weiten Sinne gingen denjenigen gegenüber den Gläubigern vor. Unter gewissen Umständen genüge nach der Rechtsprechung auch eine bloss moralische Unterhalts- oder Unterstützungspflicht. So sei ein Konkubinatsverhältnis, aus dem Kinder hervorgegangen seien, unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein Familienverhältnis. Dasselbe müsse auch für kinderlose Schuldner gelten, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten, seien doch die Partner, zumal in einer auf Dauer angelegten Beziehung, zumindest moralisch zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet.