2. Strittig ist der der Beschwerdegegnerin B.________ zuzugestehende Notbedarf. 2.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde weist darauf hin, dass der Arrest nach den Bestimmungen zur Pfändung vollzogen werde und das Erwerbseinkommen nach Art. 93 Abs. 1 SchKG nur soweit gepfändet werden könne, als es für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sei. Das Gesetz behandle den Schuldner somit nicht als Einzelperson, sondern nehme Rücksicht auf dessen Zugehörigkeit zu einer Familie als wirtschaftlicher Gemeinschaft. Die Pflichten des Schuldners gegenüber seinen Familienangehörigen im weiten Sinne gingen denjenigen gegenüber den Gläubigern vor.