1. In dem von der Banque A.________ gegen die in W.________ (Frankreich) wohnende und in Z.________ arbeitende B.________ erwirkten Arrestverfahren stellte das Betreibungsamt Y.________ mit Verfügung vom 27. August 2002 fest, dass das Einkommen der Schuldnerin das Existenzminimum nicht decke und der Lohnarrest demnach wirkungslos sei. Die Banque A.________ erhob Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft und verlangte, dass bei der Ermittlung des Notbedarfs von B._