19 SchKG und 78 ff. OG bei der erkennenden Kammer angefochten werden könnte, dass der Beschwerdeführer denn auch keine Verletzung von Bundesrecht durch das Obergericht darzutun vermag (vgl. Art. 79 Abs. 1 OG), erkannt : _______________ 1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Y.________ (als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs), dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 30. Januar 2002