___ (als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde) überwiesen, dass es festgestellt hat, es seien keine Ausschluss- oder Ablehnungsgründe gegen die erwähnte Instanz dargetan, dass das Obergericht somit nicht über die Beschwerde selbst entschieden hat, dass die blosse Überweisung einer Beschwerde an die auf Grund der kantonalen Ordnung zuständige untere Aufsichtsbehörde verbunden mit der (stillschweigenden) Abweisung eines gegen diese gerichteten Ablehnungsbegehrens keinen Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde darstellt, der nach den Art. 19 SchKG und 78