nach Einsicht in die vom 22. Januar 2002 datierte und am 23. Januar 2002 beim Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs abgegebene Eingabe sowie in die vom 25. Januar 2002 datierte und noch am gleichen Tag zur Post gebrachte Eingabe, mit denen X.________ gegen den Beschluss des Obergerichts vom 9. Januar 2002 (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts führt, in Erwägung,